Zusammenfassung des Urteils STK 2018 54: Kantonsgericht
Der Beschuldigte A.________ hat Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018 eingelegt, jedoch später den Rückzug der Berufung bekannt gegeben. Daher wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | STK 2018 54 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Präsidial |
Datum: | 31.12.2018 |
Rechtskraft: | In Rechtskraft |
Leitsatz/Stichwort: | Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung |
Schlagwörter : | Berufung; Kantons; Kantonsgericht; Rechtsanwalt; Rückzug; Kantonsgerichtspräsident; Berufungsgegner; Schwyz; Urteil; Begünstigung; Anschuldigung; Unterbringung; Behandlung; Jugendanwaltschaft; Berufungsgegnerin; Privatklägerin; Jugendgerichts; Versand; KG-act; Rückzugs; Berufungsanmeldung; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Akten; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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